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					 Ortsvorsteher 
							Für jeden Ortsverwaltungsteil ist ein Ortsvorsteher zu bestellen. Der Ortsvorsteher ist ein Hilfsorgan des Bürgermeisters, das seinen Weisungen unterworfen ist. 
						 
						 
					 
					 
					Bestellung des Ortsvorstehers 
						Der Ortsvorsteher wird vom Bürgermeister für die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt. 
						  
					  
					 
					 
					Aufgaben des Ortsvorstehers 
							Der Ortsvorsteher hat den Bürgermeister bei seiner Amtsführung in jenen Angelegenheiten, die sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehen, zu unterstützen. 
					 
					Abberufung des Ortsvorstehers 
						Der Ortsvorsteher kann vom Bürgermeister jederzeit abberufen werden. 
					 
					 
					 
					 
					Bürgermeister in der Funktion des Ortsvorstehers 
							Von der Bestellung eines Ortsvorstehers kann für jene Ortsverwaltungsteile abgesehen werden, in denen der Bürgermeister den Wohnsitz hat. 
					 
					
					
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					 Vertretung des Ortsvorstehers 
						Eine Vertretungsregelung für den Fall der Verhinderung des Ortsvorstehers ist nicht vorgesehen, auch nicht für den Fall, dass der Bürgermeister in seiner Funktion als Ortsvorsteher verhindert ist; eine Vertretung durch den Vizebürgermeister ist unzulässig. 
					 
					 
					Ortsausschuss 
						Zur Beratung und Unterstützung des Ortsvorstehers ist der Ortsausschuss berufen. 
					   
					 
					 
					 
					Das Verfahren im Ortsausschuss 
						Der Gemeinderat hat Regelungen über das Verfahren über die Einberufung und die Sitzungen des Ortsausschusses zu treffen. 
					 
					 
					 
					Ausgaben des Ortsverwaltungsteiles 
						Die sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehenden Ausgaben müssen im Voranschlag den einzelnen Ortsverwaltungsteilen zugeordnet werden. 
					 
					 
					
					
					
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